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Nebentätigkeit während ALG I – Bezug mindert nicht die Höhe des Gründungszuschusses
Übt ein Arbeitsloser, der ALG I bezieht, eine Nebentätigkeit aus, so wird das Einkommen aus dieser Nebentätigkeit nach den in § 141 SGB III geregelten Kriterien angerechnet, was in den meisten Fällen dazu führt, dass sich das gewährte ALG I auf Grund der Anrechnung des Nebeneinkommens etwas vermindert.
Das BSG hat nunmehr entschieden, dass bei der Bemessung der Höhe des Gründungszuschusses – dieser Gründungszuschuss kann beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen einem Arbeitslosen gewährt werden, der im Bezug von ALG I seine Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beendet – auf das eigentliche zu gewährende Arbeitslosengeld ohne Abzug des Anrechnungsbetrages gem. § 141 SGB III abzustellen ist und nicht das um das Nebeneinkommen gekürzte ALG I heranzuziehen ist, wenn die Nebentätigkeit nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht mehr weiter ausgeübt werden kann.
Die entsprechende Entscheidung des BSG ist zu begrüßen, da ansonsten derjenige Arbeitslose der während der Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit ausgeübt hat schlechter gestellt wird, als der Arbeitslose der keine Nebentätigkeit ausgeübt hat, was insbesondere mit dem Zweck der §§ 57 f. SGB III dahingehend Menschen einen Anreiz zu geben ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu beenden schwer zu vereinbaren wäre.
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Eingestellt am 17.01.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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