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Nebenkostenabrechnung: Erläuterung kann schon im Mietvertrag erfolgen
Eine Betriebskostenabrechnung muss stets bestimmten Mindestanforderungen genügen.
Zudem muss sie unter Umständen erläutert werden, damit sie vom Mieter nachvollzogen werden kann.
Zudem muss sie unter Umständen erläutert werden, damit sie vom Mieter nachvollzogen werden kann.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind dabei auch Erläuterungen relevant, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Betriebskostenabrechnung erteilt hat. Allerdings müssen diese Erläuterungen dem Mieter vor dem Ablauf der Abrechnungsfrist zugegangen sein.
Das kann zum Beispiel in einer vorausgegangenen Nebenkostenabrechnung, auf Nachfrage des Mieters oder im Mietvertrag erfolgen. ( BGH, VIII ZR 45/10)
Rechtsanwältin Simone Seethaler
Eingestellt am 26.01.2011
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