Mobiltelefonnutzung mit entladenem Akku

Gemäß § 23 Abs. 1a StPO ist die Benutzung eines Mobiltelefons verboten, sofern dieses hierfür aufgenommen oder gehalten wird.

Ein verbotswidriges Benutzen liegt somit auch dann vor, wenn das Handy in die Hand genommen wird, um es zum telefonieren einzuschalten. Dies gilt auch dann, wenn das Einschalten an einem entladenen Akku scheitert.

Das Zustandekommen einer Telefonverbindung ist nicht erforderlich, da bereits das bloße Aufnehmen und Halten des Handy`s die Gefahr der Ablenkung und Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit begründet.

Lediglich das Aufnehmen des Handy`s, um dieses an einen anderen Ablageort zu legen, fällt nicht unter den Begriff der "Benutzung".

Dagegen liegt ein Benutzen jedoch dann bereits vor, wenn das Handy zur Vorbereitung eines Kommunikationsvvorganges in die Hand genommen wird.


Eingestellt am 11.09.2009 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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