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Mietwagenkosten nach Unfall – Verweis auf Frauenhofer Marktpreisspiegel nicht akzeptabel
Legt nun der Geschädigte die Rechnung über die Mietwagenkosten vor, erhebt der Versicherer regelmäßig den Einwand, der Betrag sei nur bis zur Höhe des Frauenhofer-Marktpreisspiegels zu erstatten. Dieser Betrag wird erstattet, während ein Differenzbetrag zu Lasten des Geschädigten offen bleibt.
Die Rechtsprechung sieht dies eindeutig – und zwar anders!
Dem Frauenhofer-Marktpreisspiegel liege eine untaugliche Datenerhebung zugrunde, da sie vornehmlich auf Internetangebote bei einer Buchungsfrist von einer Woche als auch auf unzureichende, telefonische Erhebungen abstelle (LG Karlsruhe, Urt. v. 31.03.2009, 9 C 376/08; OLG Köln Urt. v. 03.03.2009, 24 U 6/08; OLG Köln Urt. v. 11.02.2009, 2 U 102/08; AG Augsburg Urt. v. 07.04.2009, 21 C 175/09; AG Bretten Urt. v. 31.03.2009, 1 C 34/09; AG Sinzig Urt. v. 01.04.2009, 14 C 659/08).
Dennoch ist in der Regulierungspraxis festzustellen, dass nahezu jeder Kfz-Haftpflichtversicherer diese Rechtsprechung schlichtweg ignoriert. Wird also unter Verweis auf den Frauenhofer-Marktpreisspiegel eine vollständige Regulierung der Mietwagenkosten verweigert, ist dem Geschädigten anzuraten, den Anspruch unbedingt unter Zuhilfenahme eines versierten Verkehrsrechtspezialisten gerichtlich geltend zu machen.
Eingestellt am 24.08.2009 von Rechtsanwalt Richard Herber
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