Mietnebenkostennachzahlungen sind nicht immer Mietschulden beim Bezug von ALG II (Hartz IV)

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 22.03.2010 Az. B 4 AS 62/09 R eine Klarstellung dahingehend getroffen, das Nachzahlungensforderungen auf die Mietnebenkosten, die während der Bezugszeit von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) angefallen sind, grundsätzlich nicht als Mietschulden zu bewerten sind.

Die im gegenständlichen Verfahren verklagte ARGE vertrat die – unzutreffende – Rechtsauffassung, dass Nachzahlungsansprüche des Vermieters auf Mietnebenkosten, dann als Mietschulden zu werten wären, wenn der Leistungsbezieher die vom Vermieter gesetzte Zahlungsfrist hat verstreichen lassen.

Die Unterscheidung zwischen Mietschulden und dem regelmäßig anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung besteht darin, dass grundsätzlich ausweislich von § 22 I SGB II die Kosten der Unterkunft ohne wenn und aber durch den Leistungsträger im Rahmen der Angemessenheit übernommen werden müssen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vorliegen, während Mietschulden ausweislich von § 22 V SGB II nicht durch den Leistungsträger übernommen werden müssen und darüber hinaus regelmäßig nur als Darlehen übernommen werden sollen. Bezüglich der Übernahme von Mietschulden ist der Leistungsbezieher insofern auf den „good will“ des Leistungsträgers angewiesen und muss regelmäßig auch die übernommenen Mietschulden an den Leistungsträger zurückzahlen.

Das BSG hat nunmehr klargestellt, dass die Frage ob Mietschulden im Sinne von § 22 V SGB II oder Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 I SGB II vorliegen, ausgehend von dem Grundsatz zu ermitteln sind, dass Leistungen nach dem SGB II dazu dienen während der Hilfsbedürftigkeit tatsächlich eingetretenen Bedarf zu decken.

Ausgehend hiervon sind Mietkostennachzahlungen, die während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II eingetreten und bisher (noch) nicht vom Leistungsträger gedeckt worden sind, ungedeckter Bedarf und nicht Schulden im Sinne von § 22 V SGB II, weswegen gem. § 22 I SGB II ein Anspruch auf entsprechende Kostenübernahme im Rahmen des Angemessenen besteht.

Gerne beraten und vertreten wir Sie in unserer Kanzlei in Heilbronn zu allen Fragen rund um Leistungen nach dem SGB II.



Eingestellt am 30.03.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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