Medizinische Versorgungszentren (MVZ) können erweitert Belegärzte stellen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23.03.2011 Az. B 6 KA 15/10 R entschieden, dass auch medizinische Versorgungszentren (MVZ) als Belegärzte durch die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) anerkannt und zur medizinischen Versorgung von Kassenpatienten zugelassen werden können.

Im Gesundheitssystem gewinnen immer mehr MVZ bei der Versorgung von Patienten an Bedeutung, wobei die einzelnen niedergelassenen Kassenärzte durch entsprechende Zentren abgelöst werden.

In MVZ werden zunehmend angestellte Ärzte beschäftigt, wobei ein angestellter Arzt keinesfalls ein Kassenarzt sein kann, da als Kassenarzt nur ein selbständig tätiger Arzt zugelassen werden kann. Ein MVZ wird als Ganzes zur Erbringung von kassenärztlichen Leistungen zugelassen.

Kassenärzte können bei entsprechender zusätzlicher Leistung als Belegärzte nach Maßgabe der §§ 38 ff. BMV-Ä, zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als niedergelassene Ärzte, auch in einem Krankenhaus Leistungen an Patienten erbringen und diese auch gegenüber der KÄV zu Lasten der Krankenkasse abrechnen.

Auf Grund der Formulierung von § 40 IV BMV-Ä war lange umstritten, ob ein in einem MVZ generell oder aber ein in einem MVZ angestellter Arzt als Belegarzt zugelassen werden kann oder nicht. Zuweilen wurde dies von den zuständigen KÄV verneint.

Das BSG hat mit vorliegender Entscheidung dieser Ansicht eine zu begrüßende Abfuhr erteilt und klargestellt, dass zwar ein MVZ als Ganzes nicht zur belegärztlichen Tätigkeit zugelassen werden kann, jedoch die Zulassung eines einzelnen (angestellten) Arztes zur belegärztlichen Tätigkeit zulässig ist, wenn der (angestellte) Arzt die entsprechenden sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Zulassung als Belegarzt – sprich insbesondere der Umstand, dass die Tätigkeit im Krankenhaus der Tätigkeit als ambulanter Arzt untergeordnet ist – erfüllt sind.

Durch diese Entscheidung sind die MVZ als eine Art der ärztlichen Leistungserbringung im Gesundheitssektor weiter gestärkt worden und stehen in diesem Punkt dem “klassischen” Kassenarzt mit den gleichen Möglichkeiten gegenüber, was der Versorgung der Patienten weiter zu Gute kommen dürfte.

Gerade im Bereich des Sozial- und Sozialversicherungsrechts – wozu insbesondere auch der Bereich des Vertragsarztrechtes und das Recht der Leistungserbringer im Gesundheitssektor zu zählen sind –, sollten Sie sich an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, der sowohl im Medizinrecht als auch im Sozialgericht bewandert ist, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das Kassenarztrecht und das Recht der Leistungserbringer im Gesundheitssektor, damit Sie der Kassenärztlichen Vereinigung und den sonstigen Gremien auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.



Eingestellt am 03.05.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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