Maklercourtagen sind nicht Bestandteil der Kosten der Unterkunft

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 18.02.2010 Az. B 4 AS 28/09 R klargestellt, dass die Maklercourtage die bei der Veräußerung einer unangemessen Wohnung / Haus nebst Grundstück von der veräußernden bedürftigen Person an den Makler zu entrichten ist, nicht Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 I SGB II und auch nicht Kosten der Wohnungsbeschaffung oder des Umzuges im Sinne von § 22 III 1 SGB II sind. Auch sonstige anderweitige Anspruchsgrundlagen für eine entsprechende Kostenübernahme vermochte das BSG nicht zu erkennen.

Der Entscheidung lag folgender Lebenssachverhalt zu Grunde:

Die klagenden Eheleute bewohnten mit ihrer volljährigen Tochter ein im Eigentum der Eheleute stehendes Hausgrundstück, mit einer Grundstücksfläche von 610 qm und einer Wohnfläche von 170 qm. Als die Eheleute das erste Mal Leistungen nach dem SGB II beantragten, bewilligte die beklagte ARGE die Leistungen, teilte aber zugleich mit, dass nach Ablauf von 6 Monaten nur noch die Kosten einer angemessen Unterkunft übernommen würden. Ausgehend hiervon veräußerten die Kläger das Anwesen und begehrten vor diesem Hintergrund die Übernahme der ihnen erwachsenen Maklergebühren. Diese Kostenübernahme wurde zutreffend von der ARGE abgelehnt.

Gerade auch diese Entscheidung des BSG zeigt erneut, wie wichtig anwaltlicher Rat ist, damit Sie der ARGE auf Augenhöhe begegnen können, wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Entscheidung der ARGE unzutreffend ist. Wir beraten Sie gerne in unserer Kanzlei in Heilbronn.



Eingestellt am 01.03.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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