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Lebensversicherungen, die auf den Todesfall abgeschlossen sind
entschieden, dass nach der Pfändungsschutzvorschrift des § 850 b I Nr. 4 ZPO Ansprüche auf Lebensversicherungen, die auf den Todesfall abgeschlossen sind, auch dann bis zu einer Höhe von 3579,- € nicht gepfändet werden können, wenn die Versicherungssumme diesen Betrag übersteigt.
Nach den Ausführungen des BGH im Urteil vom 12.12.2007 sollen unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 850 b ZPO alle Ansprüche aus solchen Lebensversicherungen auf den Todesfall stets bis zu dem Betrag in Höhe von 3579,- € praktisch unpfändbar sein. Der BGH korrigiert damit eine missglückte Formulierung des Gesetzgebers.
Nach der vom Gesetzgeber verwendeten Formulierung lag das Problem bislang darin, dass Versicherungssummen ab 3580,- € nicht vom Pfändungsschutz umfasst waren.
Der BGH hat mit seinem Urteil nun klargestellt, dass eine Lebensversicherung, welche auf den Todesfall abgeschlossen ist – unabhängig von der Höhe der Gesamtsumme – stets bis zu dem pfändungsfreien Betrag von 3579,- € unpfändbar ist, damit aus diesem Betrag in jedem Fall die Beerdigungskosten bezahlt werden können.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es nach dem Sinn der Vorschrift, dem Schutz der Zahlung der durchschnittlichen Beerdigungskosten vor einer Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, nicht darauf ankomme, wie hoch letztendlich die gesamte Versicherungssumme ist.
Eingestellt am 12.04.2011 von Rechtsanwalt Ralph Wittlinger/Fachanwalt für Erbrecht
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