Lästige Miterben - Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft -

Lästige Miterben
- Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft -

Jeder Miterbe kann - unabhängig davon, wie groß sein Erbteil ist – grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 I BGB).

Zwingende Regeln für die Durchführung der Auseinandersetzung gibt es nicht. Vorrangig richtet sich diese nach den Vorstellungen der Miterben. Können sich die Miterben allerdings nicht einigen, kommt es maßgeblich auf mögliche Anordnungen des Erblassers an.

Fehlen auch diese, dann wird bei Streit zwischen den Miterben streng nach Gesetz vorgegangen. Dies bekam auch eine Witwe im Rechtsstreit mit ihren drei erwachsenen Kindern zu spüren.

Zum Nachlass gehörte auch ein Haus. Die Witwe, Erbin zu ½ , wollte von ihren Kindern (jeweils Erben zu 1/6 ) die andere Hälfte der Immobilie übereignet bekommen und im Gegenzug die ererbten Schulden begleichen.
Während zwei der Kinder zustimmten, weigerte sich eines, ebenfalls zuzustimmen.

Folge: Da weder eine Einigung aller Miterben vorlag, noch Anordnungen des Erblassers (Teilungsanordnungen, u.a.), mußte die Auseinandersetzung streng nach Gesetz betrieben werden. Danach sind aus dem Nachlass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen (§ 2046 I 1 BGB).
Soweit erforderlich, ist der der Nachlass hierzu zu „versilbern“. Auch das Haus muss dann verkauft werden. Vorempfänge sind gemäß §§ 2050 ff. BGB auszugleichen. Den verbleibenden Überschuss bekommen die Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und allgemein rund um den Umgang mit "lästigen" Miterben in unserer Heilbronner Kanzlei.



Eingestellt am 02.07.2009 von Rechtsanwalt Ralph Wittlinger/Fachanwalt für Erbrecht
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