Kündigungsrecht: Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz kann Abmahnung entfallen

Das LAG Schleswig-Holstein (3 Sa 410/08) hat entschieden, dass eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auch ohne vorherige Abmahnung je nach Schwere der Tat eine fristlose oder ordentliche Kündigung rechtfertigen kann, wobei es im entschiedenen Fall um eine verbale sexuelle Belästigung ging.

Der betroffene Arbeitnehmer hatte einer Kollegin ein Handybild gezeigt, auf dem eine nackte Frau mit gespreizten Beinen zu sehen war. Zudem hatte er eine weitere Kollegin betrunke während deren Dienstes angerufen und sie dabei mit sexuellen Äußerungen bedacht. Der Arbeitgeber kündigte fristlos und hilfweise ordentlich und mit der hilfsweise Kündigung auch Erfolg.

Das LAG wertete das Verhalten als sexuelle Belästigung. Der Kläger mußte davon ausgehen, dass die Opfer dieses Verhalten nicht wünschten und nicht dulden müssten. Selbst seine lange Betriebszugehörigkeit und die grundsätzlich notwendige, aber hier fehlende Abmahnung halfen dem Kläger nicht weiter.

Nur wegen der Tatsache, dass es nicht zu handgreiflichen sexuellen Übergriffen kam, entschieden die Richter, dass der Arbeitgeber den Kläger noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beschäftigen solle. Dann aber war Schluß.



Eingestellt am 13.08.2009 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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