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Kostenübernahme für ein Bankdarlehen zum begleichen von Mietschulden durch den Grundsicherungsträger beim Bezug von ALG II in engen Grenzen möglich
Nach § 22 V SGB II kann die ARGE Mietschulden zumindest in Form eines Darlehens übernehmen, wenn durch die Übernahme dieser Schulden eine drohende Wohnungslosigkeit verhindert werden kann. Im Wesentlichen eröffnet § 22 V SGB II die Möglichkeit, dass durch die ARGE aufgelaufene Mietschulden in Form von offenen Mietzinsen oder aber Nebenkosten übernommen werden können, um den Verlust der Wohnung zu verhindern.
Im Regelfall sollen die entsprechenden Schulden von der ARGE nicht einfach so beglichen werden, sondern vielmehr “nur” als Darlehen gewährt werden, damit der Betroffene nicht gänzlich von den alten Verbindlichkeiten befreit wird, sondern “nur” nicht in Obdachlosigkeit gerät, gleichwohl aber seine Verbindlichkeiten abzutragen hat, nunmehr jedoch gegenüber der ARGE.
Das BSG hat mit der vorliegenden Entscheidung nunmehr klargestellt, dass im Rahmen von § 22 V SGB II berücksichtigungsfähige Schulden nicht nur Schulden beim Vermieter sein können, sondern auch Schulden bei Dritten, die die hilfsbedürftige Person eingegangen ist, um den Wohnungsverlust zu vermeiden. Der entsprechende Wortlaut des § 22 V SGB II rechtfertigt keine Einschränkung auf Schulden “nur” beim Vermieter.
Gleichzeitig betont das BSG jedoch auch, dass diese “Drittschulden” im Rahmen von § 22 V SGB II nur dann zu berücksichtigen sind, wenn die bedürftige Person diese Verbindlichkeit eingehen musste, um die Forderung des Vermieters zu befriedigen, obwohl die bedürftige Person sich vor Eingehung der “Drittschuld” an die ARGE gewandt hat und diese über die Darlehngewährung nicht rechtzeitig entschieden hat oder aber die Gewährung des Darlehn rechtswidrig abgelehnt hat. Diese Einschränkung durch das BSG überzeugt, da vordringlich die bedürftige Person sich diesbezüglich an die ARGE wenden soll und die ARGE als Trägerin der Grundsicherung nicht umgangen werden soll.
Im Übrigen spricht für diese Einschränkung auch der im Sozialrecht generell herrschende Grundsatz, dass eine zwischenzeitlich erfolgte Selbstbeschaffung der begehrten Sozialleistung bei rechtswidriger Leistungsverweigerung oder aber verspäteter Entscheidung über die Leistungen, dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden kann und darf, dass bei einer nunmehrigen Leistungsgewährung der Zweck der Leistung nicht erreicht werden kann.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie der ARGE auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 23.08.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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