Kosten für die Ausbesserung von Hausanschlüsse sind Kosten der Unterkunft bei Bezug von Hartz IV

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 24.02.2011 Az. B 14 AS 61 / 10 R entschieden, dass zu den Kosten der Unterkunft (KdU) auch die anfallenden Kosten für Kanalanschlüsse und sonstige Anschlüsse zählen, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs des jeweiligen bewohnten Gebäudes hergestellt, saniert bzw. unterhalten werden.

Diese Entscheidung des BSG ist zu begrüßen, zumal es der jeweilige Eigentümer bzw. Mieter – soweit eine Umlage der Kosten mietvertraglich zulässig ist – gerade nicht in der Hand hat, wann die entsprechenden Kosten für die Erneuerung der Anschlüsse anfallen, da solche Arbeiten auf Grund des herrschenden Anschluss- und Benutzungszwangs etwa an die öffentliche Kanalisation anfallen, wenn der zuständige Versorgungsträger die Erneuerungsmaßnahmen durchführt.

Eine wirksame Abwehr der anfallenden Kosten für die Arbeiten bzw. eine Verhinderung der Arbeiten dürfte nur in den seltensten Fällen erfolgreich möglich sein.

Ausgehend hiervon kann es die jeweils bedürftige Person nicht verhindern, mit den entsprechenden Kosten belastet zu werden.

Die anfallenden Kosten stehen auch im Zusammenhang mit der Unterkunft, weswegen das BSG zutreffend diese Kosten als KdU ansieht, die gem. § 22 SGB II vom Grundsicherungsträger zu tragen sind.

Einschränkend führ das BSG hinsichtlich der Kostenübernahme jedoch aus – dies dürfte im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden sein – dass die Kosten nur in Höhe der Kopfteile der Personen die das Gebäude bewohnen und im Bezug von Leistungen nach dem SGB II sind zu übernehmen sind.

Wohnen etwa in einem Gebäude Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden und Leistungen nach dem SGB II beziehen und Personen die keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, so besteht “nur” ein Anspruch auf Kostenübernahme durch das Jobcenter in Höhe der Kopfteile der Personen die im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehen.

Dieser Einschränkung ist zuzustimmen, da ansonsten Menschen die nicht bedürftig im Sinne des SGB II sind, über das “Hintertürchen” mit Leistungen nach dem SGB II “versorgt” werden würde, was systemfremd wäre.

Gerade im Bereich des Sozial- und Sozialversicherungsrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.



Eingestellt am 12.04.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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