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Kosten einer mehrtägige Klassenfahrt können beim Bezug von ALG II unter Umständen auch rückwirkend erstatten werden
Voraussetzung für diese “nachträgliche” Kostenbewilligung ist nach der überzeugenden Rechtsauffassung des BSG, dass für den teilnehmenden Schüler bereits zum Zeitpunkt der Klassenfahrt generell Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind.
Diese “rückwirkende” Gewährung von Leistungen die über den Regelbedarf hinausgehen, wird nicht durch § 37 II SGB II ausgeschlossen, wonach Leistungen nach dem SGB II nicht für die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft ab Antragsstellung gewährt werden können. § 37 II SGB II zeigt in der vorbenannten Konstellation keine Wirkung, wie das BSG zutreffend festgestellt hat, da ein generell gestellter Antrag auf Leistungen nach dem SGB II sämtliche Leistungen nach dem SGB II umfasst.
Ferner ist in der generell erfolgten Bewilligung von Leistungen auch eine miterklärte generelle Bewilligung von über den Regelbedarf hinausgehenden Leistungen enthalten, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das BSG mit dieser Entscheidung eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg aufgehoben hat, weswegen vorliegend gerade auch im Raum Heilbronn davon auszugehen ist, dass in der Vergangenheit entsprechend fälschlich von der jeweiligen ARGE der nachträgliche Ersatz der Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt verweigert worden ist.
In jedem Fall lohnt sich mit Blick auf die Entscheidung des BSG die Überprüfung entsprechender Entscheidung der ARGE. Gerne vertreten und beraten wir Sie hierzu und zu allen anderen Fragen rund um das Sozialrecht in unserer Kanzlei in Heilbronn oder Lauffen.
Eingestellt am 22.04.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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