Kinder ärgern – Pflichtteil reduzieren

Der Erblasser hatte 8 Jahre vor seinem Tod ein Wohnhaus an seine Ehefrau verschenkt und Jahre später nachträglich mit ihr hierfür doch noch ein Entgelt vereinbart.

Der BGH bestätigte in seinem Urteil vom 14.02.2007 (Az.: IV ZR 258/05) das auch ein nachträglich vereinbartes Entgelt berücksichtigt werden muss und sich Pflichtteilsergänzungsansprüche der Pflichtteilsberechtigten dadurch vermindern, soweit das vereinbarte Entgelt eine angemessene Gegenleistung für die ursprünglich erfolgte Schenkung darstelle.

Der BGH hat in seinem Leitsatz hierzu folgendes ausgeführt:

„Vereinbart der Erblasser, nachdem er ein Grundstück schenkweise übertragen hat, nachträglich ein volles Entgelt für dieses Grundstück und die daraus vom Erwerber bereits gezogene Nutzung, steht dem Pflichtteilsberechtigten beim Erbfall kein Ergänzungsanspruch wegen der ursprünglichen Schenkung zu.“

Dieses Urteil des BGH hat bei einer vorausplanenden Testamentsgestaltung dann große Bedeutung, wenn bereits Schenkungen getätigt wurden und diese nun unter Pflichtteilsgesichtspunkten nachträglich unerwünscht werden. Dann kann auch im Nachhinein noch ein Entgelt für die ursprüngliche Schenkung vereinbart werden, so dass im Ergebnis kein Pflichtteilsergänzungsanspruch hieraus mehr gegeben ist. So kann man die Kinder zusätzlich noch aus dem Grab ärgern.



Eingestellt am 17.05.2010 von Rechtsanwalt Ralph Wittlinger/Fachanwalt für Erbrecht
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