Keine Pflichtmitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung für Mitglieder von berufsständigen Versorgungswerken

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 10.03.2011 Az. B 3 KS 2/10 R klagestellt, dass für Mitglieder von berufsständigen Versorgungswerken, die Zwangsmitglied in dem entsprechenden Versorgungswerk wegen der für die Berufsausübung erforderlichen Mitgliedschaft in einer Kammer sind
–betroffen sind z.B. Ärzte, Zahnärzte, Architekten und Rechtsanwälte –,

grundsätzlich Versicherungsfreiheit für die Rentenversicherung in derKünstlersozial-versicherung besteht.

Im vom BSG entschiedenen Fall war die Klägerin, eine approbierte Ärztin, nicht (mehr) als Ärztin im eigentlichen Sinne tätig, sondern übte vielmehr die Tätigkeit einer freien Medizinjournalistin aus. Auf Grund des Umstandes, dass die Klägerin weiterhin ihre Approbation behalten hat und dies auch wollte, war die Klägerin Mitglied der für sie zuständigen Ärztekammer und zugleich auch Zwangsmitglied des entsprechenden Versorgungswerkes.

Die Künstlersozialkasse trat an die Klägerin heran und stellte mit entsprechenden Bescheid fest, dass die Klägerin unter anderem Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung über die Künstlersozialversicherung sei, da für die Klägerin, die unstreitig nicht (mehr) als praktizierende Ärztin tätig war, die Befreiung des § 4 Nr. 1 KSVG nicht greifen würde, da die Befreiung des § 4 Nr. 1 KSVG voraussetzen würde, dass die entsprechende befreiende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werden würde.

Das BSG hat vorliegend der Rechtsansicht der Künstlersozialkasse eine klare Absage erteilt und klargestellt, dass die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 1 KSVG vom Gesetzgeber geschaffen worden sei, um eine doppelte Rentenversicherungspflicht zu vermeiden. Die Klägerin ist – ohne dies verhindern zu können – auf Grund ihre Mitgliedschaft in der zuständigen Ärztekammer bereits Zwangsmitglied in dem entsprechenden Versorgungswerk und somit (zwangsweise) rentenversichert. Auf die Frage, ob eine entsprechende ärztliche Tätigkeit im eigentlichen Sinn ausgeübt wird oder nicht, kommt es hingegen nicht an, da § 4 Nr. 1 KSVG keine Reglementierung der genügenden Tätigkeit bis auf den Ausschluss von geringfügigen Beschäftigungen im Sinne von § 8 SGB IV enthält.

Die entsprechende Entscheidung des BSG ist zu begrüßen, da die Entscheidung des BSG eine klare Grenze gezogen und damit klargestellt hat, dass eine Pflichtversicherung bzgl. des “Risikos” Alter vollkommen ausreicht.

Gerade im Bereich des Sozial- und Sozialversicherungsrecht, insbesondere bei der Frage ob Sie Pflichtmitglied in der Sozialversicherung oder einem Zweig der Sozialversicherung sind, sollten Sie sich an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung, damit Sie den jeweiligen Behörden auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.



Eingestellt am 04.05.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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