| << Pflichtteil und Lebensversicherungen -... des BGH vom 28.04.2010 | Eine Ausbildug muß immer als... und vertraglich geregelt werden >> |
Keine Mitteilungspflicht eines Arztes oder eines Krankenhauses an die Krankenkasse bei einem Behandlungsfehler
Ausweislich von § 294a I SGB V sind Ärzte, Krankenhäuser und sonstige an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Einrichtungen – gemeint ist damit die Versorgung der in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherten – u. a. verpflichtet, die konkrete Krankenkasse eines Versicherten über Umstände zu informieren, die auf einen drittverursachten Gesundheitsschaden hinweisen. Im Rahmen dieser Informationspflicht hat auch eine Mitteilung hinsichtlich der möglichen Schadensursache und hinsichtlich des möglichen Schädigers zu erfolgen.
Ein häufiger Fall für diese Informationspflichten ist etwa die Mitteilung, dass eine behandelte Verletzung auf einem von einem Dritten verschuldeten Verkehrsunfall beruhen könnte. Die entsprechende Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht dient vor allem dazu, der Krankenkasse einen Regress der für die entsprechende Behandlung aufgewandten Behandlungskosten zu ermöglichen.
In gegenständlichem Verfahren verhielt es sich so, dass die Krankenkasse vermutete, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler des angegangenen Krankenhauses bzw. dessen ärztlichen Personals den Tod ihres Versicherten verursacht haben könnte, weswegen die Krankenkasse die entsprechenden Behandlungsunterlagen einsehen wollte, um eine Überprüfung durchzuführen, ob hinsichtlich zumindest eines Teils der Behandlungskosten das Krankenhaus bzw. das entsprechend tätig gewordene ärztliche Personal in Regress genommen werden könnte.
Das BSG hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass § 294a I SGB V lediglich eine Auskunftsverpflichtung bei von Dritten möglicherweise verursachten Schäden begründet und keine Selbstbelastungspflicht des Leistungserbringers darstellt, da § 294a I SGB V dem eindeutigen Wortlaut nach auf drittverursachte Gesundheitsschäden und nicht allgemein auf verursachte Gesundheitsschäden abstellt.
Das BSG hat in diesem Zusammenhang weiter betont – gerade um etwaige Gegenstimmen zu entkräften –, dass die Krankenkasse gegenüber den Leistungserbringern keinesfalls rechtlos gestellt sei, da die Krankenkassen insbesondere eine entsprechende Prüfung des medizinischen Dienstes gem. § 275 SGB V veranlassen können, wobei für eine solche Prüfung die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen müssen.
Schließlich hat das BSG überzeugend dargelegt, dass eine “Flucht” der Krankenkassen in das Zivilrecht, wenn überhaupt nur bei der Regressierung von Folgekosten aus dem im Raum stehenden ärztlichen Behandlungsfehler in Frage kommen könnte und nicht, wenn “nur” die Kosten der vermeintlich fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Raum stehen, da die konkrete Erbringung der vertragsärztlichen Leistung, ob nun fehlerhaft oder nicht, gem. § 69 I SGB V ausschließlich öffentlich-rechtlicher – wohl genauer sozialrechtlicher – Natur ist. Dieser Hinweis des BSG ist insofern wertvoll, weil ansonsten die Krankenkassen versucht sein können, aus gem. § 116 SGB X auf sie vom Versicherten übergegangenen Recht wegen eines im Raum stehenden ärztlichen Behandlungsfehlers in Höhe der Behandlungs(mehr)kosten den jedem Patienten zustehenden und in jedem Fall gegebenen Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen geltend zu machen.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga – gleich ob Sie Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Leistungserbringer sind – in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um die gesetzliche Krankenversicherung, sowie das Medizin- und Sozialrecht, damit Ihre Rechte stets gewahrt bleiben.
Eingestellt am 30.08.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.