Keine Drogenfahrt bei längerer Zeitspanne zwischen Fahrt und Drogenkonsum

Sofern zwischen Drogenkonsum und Fahrtantritt eine längere Zeitspanne von beispielsweise 20 Stunden oder mehr liegt, kann es ggf. an der erforderlichen Fahrlässigkeit fehlen.

So hat das OLG Celle entschieden, dass bei einem THC-Gehalt von 2,7 ng/ml Blut und einer zeitlichen Spanne von mehr als 20 Stunden Ausführungen zur Fahrlässigkeit vom Amtsgericht gemacht werden müssen.

Das bloße Wissen um den Cannabiskonsum ist hierfür nicht ausreichend. Es muss eine zeitliche Nähe zwischen dem Cannabiskonsum und dem sich an das Steuer setzen vorliegen.

So könne es ausnahmsweise an der Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt fehlen, wenn eine Zeitspanne von knapp 23 Stunden zwischen Drogenkonsum und Fahrt liegt.

In diesem speziellen Fall muss das Gericht eine ausführliche Begründung tätigen, warum und dass der Drogenkonsum noch Auswirkungen auf den Betroffenen gehabt haben könnte und dass dieser sich diesem Umstand hätte bewußt machen können.



Eingestellt am 29.04.2009 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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