Keine Bußgelderhöhung wegen besonders langer Dauer des Rotlichts

Bei einem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß von über 1 sec. Dauer kann die Geldbuße nicht mit der Begründung erhöht werden, die Rotlichtdauer sei "überaus lang" gewesen.

Diese Klarstellung traf das Kammergericht Berlin im Falle eines Autofahrers. Das Amtsgericht hatte ihn wegen eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes verurteilt.

Es hatte u.a. eine gegenüber dem Regelsatz des Bußgeldkatalogs erhöhte Geldbuße festgesetzt und das mit dem Hinweis auf die "überaus lange Rotlichtdauer" begründet. Die Rechtsbeschwerde des Autofahrers hatte hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs völlig zu Recht Erfolg.

Das KG begründete seine Entscheidung damit, dass die vom Bußgeldkatalog unter Nr. 132.2 a.F. vorgesehene Regelbuße von 125 EUR für einen sog. qualifizierten Rotlichtverstoß gelte, bei dem im Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie das Rotlicht schon länger als eine Sekunde angedauert hat.

Diese Regelbuße sei gegenüber sog. einfachen Rotlichtverstößen schon erhöht, bei denen ein Rotlicht bei kürzerer Dauer der Rotlichtphase missachtet wird.

Daher ist bei der Regelbuße für einen qualifizierten Rotlichtverstoß bereits die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase berücksichtigt. Für eine weitere Erhöhung wegen einer besonders langen Dauer der Rotlichtphase besteht keine Rechtsgrundlage.

Grund für die erhöhte Geldbuße beim qualifizierten Rotlichtverstoß ist, dass sich bei der länger als eine Sekunde dauernden Rotlichtphase bereits Querverkehr in der Kreuzung befinden kann, womit durch die Erhöhung der Geldbuße durch den Gesetzgeber bereits Genüge getan ist,um den Rotlichtsünder entsprechend zu bestrafen zmal daneben zumeist noch ein Fahrverbot ausgesprochen wird.

Wenn keine darüber hinaus gehende abstrakte Gefahr ersichtlich ist, besteht kein Raum für eine weitere Erhöhung der Geldbuße (KG, 2 Ss 267/09).

Zu Fragen rund um den Straßenverkehr stehen wir Ihnen in Heilbronn und Lauffen gerne zur Verfügung.



Eingestellt am 06.09.2010 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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