Kein Wegeunfall bei der Abholung eines Kindes von der musikalischen Früherziehung

Das Bundessozialgericht hat kürzlich gem. Urteil vom 12.01.2010 Az. B 2 U 35/08 entschieden, dass kein in der sozialen Unfallversicherung versicherter Wegeunfall gegeben ist, wenn ein Kind von einer erwerbstätigen Person während der Tätigkeitszeit von einer Einrichtung der Kinderbetreuung abgeholt wird und vor und nach der Abholung die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird bzw. werden soll.

Der Kläger war als Außendienstmitarbeiter für die Deutsche Post AG tätig. Einen Teil seiner Tätigkeit verrichtete der Kläger im Homeoffice. Am Unfalltag hatte der Kläger vor, nach der Abholung seines Kindes aus der musikalischen Früherziehung im häuslichen Arbeitszimmer Büroarbeit zu verrichten. Auf der Treppe der Räumlichkeit, in der die musikalische Früherziehung stattfindet, stürzte der Kläger und zog sich nicht unerhebliche Verletzungen zu.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die entsprechende Abholung des Kindes des Klägers ein versicherter Umweg im Sinne von § 8 II Nr. 2 a) SGB VII darstellen würde.
Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) vertrat die Auffassung, dass kein versicherter Arbeitsunfall vorliegen würde. Die BG stützte im Wesentlichen ihre ablehnende Haltung auf die Ansicht, dass § 8 II Nr. 2 a) SGB VII nur einen versicherten Umweg für den Hin- und Rückweg zulassen würde, nicht jedoch einen Umweg während der Ausübung der Tätigkeit.

Das Bundessozialgericht hat nunmehr klargestellt, dass gerade wegen der Entstehungsgeschichte des § 8 II Nr. 2 a) SGB VII und wegen § 31 SGB I – Vorbehalt des Gesetzes – eine Erweiterung der nach § 8 II Nr. 2 a) SGB VII versicherten Umwege vom Arbeitsweg nicht dergestalt in Betracht kommt, als das neben entsprechend versicherter Umwege beim Hin-und Rückweg zur Arbeit auch ein entsprechender Umweg während der Arbeitszeit versichert wäre.

Auch diese aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts zeigt erneut auf, wie feinschichtig die Fragestellungen im Rahmen der sozialen Unfallversicherung sind.

Sollten Sie einen Arbeits- oder Wegeunfall in Heilbronn und Umgebung oder bundesweit erlitten haben, vertreten und beraten wir Sie gerne bezüglich Ihrer Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der BG.



Eingestellt am 09.02.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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