Kein Fahrverbot trotz qualifiziertem Rotlichtverstoß

Sofern ein sogenannter "Frühstarter" seine Fahrt bei anhaltender Rotphase fortsetzt, nachdem er ursprünglich an der Ampel korrekt gehalten hat, führt dies trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht automatisch zur Verhängung eines Fahrverbotes.

Nebem dem offensichtlichem Augenblicksversagen ist weiter zwingend zu berücksichtigen, ob das missachtete Rotlicht z. B. dem Schutz von Querverkehr dient, was in jedem Fall zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und dann unweigerlich zu dem Fahrverbot geführt hätte.

Sofern das Rotlicht aber lediglich eine den Verkehrsfluß regelnde Funktion erfüllt und deshalb eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahezu ausgeschlossen ist, kann - ausnahmsweise - von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn auch die hierfür weiteren erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.



Eingestellt am 19.01.2010 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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