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Kein Anspruch auf Preisanpassung bei Bauvertrag mit vereinbarten Festpreis
Diesen Grundsatz hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einer neueren Entscheidung unlängst bestätigt. Der Bauunternehmer in dieser Entscheidung hatte Stahlbeton- und Maurerarbeiten zu einem Festpreis angeboten. Nach dem Vertragsschluss stiegen die Stahlpreise stark an. Beruhend hierauf verlangt der Bauunternehmer vom Auftraggeber eine Vergütung der ihm so erwachsenen Mehrkosten.
Mit diesem Ansinnen hatte der Bauunternehmer vor dem OLG Düsseldorf jedoch keinen Erfolg. Die Richter stellt eindeutig klar, dass der Bauunternehmer keinen solchen Anspruch habe. Durch das entsprechende Festpreisangebot hat er gegenüber dem Auftraggeber eine Preisgarantie abgegeben, weshalb der das Risiko für unerwartete Kostenerhöhungen alleine zu tragen hat. Dieses entsprechende Risiko hätte der Bauunternehmer durch eine entsprechende Vertragsgestaltung - etwa mit einer Preisanpassungsklausel - vermeiden können. Auch wäre ein entsprechender Preiserhöhungsvorbehalt hinsichtlich des Stahlpreises denkbar gewesen. (OLG Düsseldorf 23 U 48/08)
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Eingestellt am 12.05.2009 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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