Kein Anspruch auf Preisanpassung bei Bauvertrag mit vereinbarten Festpreis

Haben die Parteien eines Bauvertrages einen Festpreis vereinbart, so ist in dieser Festpreisvereinbarung regelmäßig die stillschweigende Übernahme des Risikos von Leistungserschwernissen durch Erhöhung der Materialkosten und wohl auch der Lohnkosten enthalten.

Diesen Grundsatz hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einer neueren Entscheidung unlängst bestätigt. Der Bauunternehmer in dieser Entscheidung hatte Stahlbeton- und Maurerarbeiten zu einem Festpreis angeboten. Nach dem Vertragsschluss stiegen die Stahlpreise stark an. Beruhend hierauf verlangt der Bauunternehmer vom Auftraggeber eine Vergütung der ihm so erwachsenen Mehrkosten.

Mit diesem Ansinnen hatte der Bauunternehmer vor dem OLG Düsseldorf jedoch keinen Erfolg. Die Richter stellt eindeutig klar, dass der Bauunternehmer keinen solchen Anspruch habe. Durch das entsprechende Festpreisangebot hat er gegenüber dem Auftraggeber eine Preisgarantie abgegeben, weshalb der das Risiko für unerwartete Kostenerhöhungen alleine zu tragen hat. Dieses entsprechende Risiko hätte der Bauunternehmer durch eine entsprechende Vertragsgestaltung - etwa mit einer Preisanpassungsklausel - vermeiden können. Auch wäre ein entsprechender Preiserhöhungsvorbehalt hinsichtlich des Stahlpreises denkbar gewesen. (OLG Düsseldorf 23 U 48/08)

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und allgemein rund ums Baurecht in unserer Heilbronner Kanzlei. Vereinbaren Sie einfach einen entsprechenden Besprechungstermin.



Eingestellt am 12.05.2009 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)