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Kein Anspruch auf Hartz IV bei offenem Vollzug einer Freiheitsstrafe
Das BSG hat in der Entscheidung klargestellt, dass von dem Leistungsausschluss des § 7 IV 2 SGB II, jede Form der Strafhaft umfasst ist, da keine Aufgliederung nach Haftart oder -grund vom Gesetzgeber in dem klaren Wortlaut des § 7 IV 2 SGB II vorgesehen sei und die in § 7 IV 3 SGB II enthaltenen Ausnahmeregeln sich eindeutig nicht auf § 7 IV 2 SGB II beziehen.
Diese Entscheidung des BSG ist in jedem Fall gerade mit Blick auf den Hintergrund zutreffend, dass das BSG zugleich betont, dass mit § 7 IV 2 SGB II eine Zuordnung der Personen die sich in Haft befinden zu den unterschiedlichen Leistungssystem der sozialen Sicherung erfolgt. Häftlinge sind insofern dem Leistungssystem des SGB XII – Sozialhilfe – zuzuordnen.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das BSG Strafgefangene nicht von der sozialen Sicherung abgeschnitten hat, sondern lediglich aus dem SGB II ausgenommen hat. Insbesondere kommen für Strafgefangene Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) oder aber Leistungen zur Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) in Betracht, falls ein entsprechender Bedarf im Sinne des SGB XII besteht. Der Nachteil, dass die Vermögensfreigrenzen im SGB XII niedriger sind als im SGB II wird in jedem Fall hinzunehmen sein.
Gerade im Bereich des Sozialrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV und Sozialhilfe, damit Sie dem jeweiligen Leistungsträger auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 04.04.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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