Kein Anspruch auf Ersatz eines geraubten Hörgerätes durch die Berufsgenossenschaft

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 12.11.2010 dargelegt, unter welchen Voraussetzungen gegen die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) – nicht gegen die Krankenkasse – Anspruch auf Ersatz eines bei einem Arbeitsunfall beschädigten Hilfsmittel, etwa einem Hörgerät, besteht.

Im vorliegenden Fall wurde der Kläger während einer arbeitsbedingten Reise mit seinem Pkw auf einem Autobahnparkplatz, als der Kläger die Toilette aufgesucht hatte, von Räubern angegriffen, geschlagen und verletzt. Sodann wurde dem Kläger der Pkw im Rahmen des Angriffes entwendet. In dem entwendeten Pkw befand sich unter anderem auch das Hörgerät des Klägers.

Die zuständige BG erkannte – zutreffend – den Raubüberfall als Arbeitsunfall im Sinne von § 9 SGB VII an und erbrachte Leistungen an den Kläger, wobei der Kläger weiter von der BG den Ersatz des mitgeraubten Hörgerätes begehrte.

Wie das BSG anschaulich im gegenständlichen Urteil dargelegt hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz des Hörgerätes. Zutreffend betont das BSG hierbei, dass zwar in § 8 III SGB VII die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels – etwa eines Hörgerätes – einem Gesundheitsschaden gleichsteht, weswegen etwa ein bei einem Arbeitsunfall beschädigtes Hörgerät grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ersatzfähig ist.

Jedoch betont das BSG weiter, dass § 8 III SGB VII den Unfallbegriff des § 8 I 2 SGB VII lediglich erweitert, wonach Unfälle nur solche Ereignisse sind, die zeitlich begrenzt von außen auf den Körper einwirken und zu einem Gesundheitsschaden oder Tod führen. Ein Fall des § 8 III SGB VII ist nur gegeben, wenn der Versicherte einen Unfall erleidet, dessen physische Gewalt unmittelbar auf das Hilfsmittel einwirkt. Dies wäre in vorliegender Fallkonstellation etwa dann zu bejahen gewesen, wenn das Hörgerät auf Grund eines Faustschlages des Räubers auf das Ohr des Klägers zerstört oder beschädigt worden wäre.

In der tatsächlichen Fallkonstellation jedoch wurde das Hörgerät nicht durch entsprechende beim Unfall / Raubüberfall wirkende physische Momente beschädigt oder zerstört, sondern vielmehr lediglich im Pkw befindlich geraubt, weswegen der Anwendungsbereich des § 8 III SGB VII nicht eröffnet war.

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Eingestellt am 04.01.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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