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Kein Anspruch auf Einfrieren im Rahmen gesetzlichen Krankenversicherung
Das BSG hat klarstellend hervorgehoben, dass die Kryokonservierung von Samenzellen weder eine Maßnahme der künstlichen Befruchtung, noch eine Krankenbehandlung darstellt, selbst wenn die entsprechende Konservierung vorgenommen wird, weil eine notwendige ärztliche Behandlungen sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit negativ auf die Fruchtbarkeit des Versicherten auswirken wird.
Das BSG betont in diesem Zusammenhang, dass die Frage, ob eine Kryokonservierung nun von einem Versicherten gewählt wird oder nicht, vom Gesetzgeber des SGB V bewusst der Eigenverantwortung eines jeden Einzelnen überlassen wird.
Auch sieht das BSG insofern auch keine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen mit Blick auf den Umstand, dass das SGB V mit § 27a SGB V eine Regelung bzgl. der künstlichen Befruchtung trifft, da vom Leistungskatalog des § 27a SGB V auch nicht eine entsprechende (längerfristige) Lagerung von Eizellen umfasst ist, sondern vielmehr “nur” Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen künstlichen Befruchtung übernommen werden.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), damit Sie Ihrer Krankenkasse auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 05.10.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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