Kapitalzahlungen aus einer sogenannten befreienden Lebensversicherung unterliegen nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat durch Urteil vom 05.05.2010 Az. B 12 KR 15/09 R entschieden, dass Kapitalzahlungen aus einer sog. befreienden Lebensversicherung keine für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gem. §§ 228; 229 SGB V beitragspflichtige Einnahme darstellen.

Diese Entscheidung des BSG bezieht sich nur auf sog. befreiende Lebensversicherungen und nicht auf Kapitalleistungen bzw. Lebensversicherungen, die im Rahmen der betrieblichen Altervorsorge geschlossen werden.

Befreiende Lebensversicherungen sind Lebensversicherungen, die bis zum 01.01.1968 abgeschlossen werden konnten, um eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erlangen.

Nach Auffassung des BSG stellt eine solche befreiende Lebensversicherung keine Rente der betrieblichen Altersversorgung dar. In diesem Zusammenhang wurde seitens des BSG ausdrücklich klargestellt, dass weder der Umstand, dass durch den Abschluss einer solchen Lebensversicherung die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt,noch der Umstand, dass sich der Arbeitgeber eventuell durch Zahlung von Zuschüssen an der Lastentragung bzgl. der Lebensversicherung beteiligt hat, dazu führen, dass die befreiende Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung zu werten wäre.

Ausdrücklich zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang, dass die in §§ 228; 229 SGB V benannten beitragspflichtigen Einnahmen für pflichtversicherte Rentner als vom Gesetzgeber gewählter numerus clausus anzusehen sind, weswegen insofern kein Raum für eine entsprechende beitragsmäßige Berücksichtigung von anderen Einnahmen als die in §§ 228, 229 SGB V benannten, die der Altervorsorge dienen, besteht, zumal gewöhnliche Kapitallebensversicherungen die nicht der betrieblichen Altersvorsorge dienen, ebenfalls nicht der Beitragspflicht zur GKV unterliegen.

Gerne berät Sie Herr Rechtsanwalt Sven Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen zu allen Fragen rund um die gesetzliche Krankenversicherung und das Sozialrecht.



Eingestellt am 14.06.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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