Kapitalerträge aus einer Lebensversicherung unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auch nach Abtretung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat durch Urteil vom 17.03.2010 Az. B 12 KR 4/09 R klargestellt, dass Personen die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, grundsätzlich auch auf die Kapitalerträge aus Lebensversicherungen Beiträge an die GKV zu zahlen haben, wenn ihnen die Kapitalerträge aus der Lebensversicherung selbst nicht direkt zufließen, sondern die Beiträge etwa zur Absicherung eines Darlehens abgetreten sind und deswegen direkt an den Darlehngeber fließen und komplett für die Tilgung des Darlehens verwendet werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an eine Bank zur Sicherung eines Darlehens abgetreten. Die Versicherungssumme wurde am Ende der Laufzeit der Lebensversicherung vom Lebensversicherer direkt an die Bank zur Tilgung des Darlehens ausgezahlt. Ferner wurde die Lebensversicherungssumme ordnungsgemäß trotz Auszahlung an die Bank im Einkommensteuerbescheid bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigt. Auf Grund dieser Berücksichtigung forderte die GKV die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge vom Kläger.

Gegen diese Forderung der GKV führte der Kläger – erfolglos – ins Felde, dass der Kapitalertrag aus der Lebensversicherung keine beitragspflichtige Einnahme im Sinne des Sozialversicherungsrechts sei, da die Ansprüche entsprechend abgetreten gewesen seien und ihm der Betrag aus der Lebensversicherung faktisch nicht in Geld zugeflossen sei.

Zutreffend stellte das BSG nunmehr klar, dass auch abgetretene Kapitalerträge aus einer LV der Beitragspflicht zur GKV unterliegen. Eine Abtretung - ob nun zur Sicherung eines Darlehens oder aus anderen Gründen - stellt stets eine Verwendung des beitragspflichtigen Ertrages dar und vermag die Beitragspflicht nicht entfallen zu lassen, da es für die Frage der Beitragspflicht nicht auf die Zufälligkeit ankommt, ob der Kapitalertrag zunächst an den Versicherungsnehmer der Lebensversicherung ausgezahlt und sodann verwendet wird oder aber direkt von dem Lebensversicherer an einen Dritten gezahlt und so im Sinne des Versicherungsnehmers der Lebensversicherung verwendet wird.

Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei in Heilbronn zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Sozialversicherung.



Eingestellt am 23.03.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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