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Kann ein Arbeitnehmer nicht in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen lesen, kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein
Dieser war seit 1978 als Produktionshelfer tätig. Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach einer von ihm unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der Arbeitnehmer absolvierte im September 2003 auf Kosten der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab. Seit März 2004 ist die Arbeitgeberin nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. In der Folgezeit wurde dann festgestellt, dass der Arbeitnehmer Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte die Arbeitgeberin ihn erneut auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen könne. Nach einem weiteren Gespräch von April 2007 war der Arbeitnehmer weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis.
Zu Recht - so das BAG. Es stelle keine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn die Arbeitgeberin von ihren Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlange, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich sei.
Die Arbeitgeberin verfolge ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn sie - z.B. aus Gründen der Qualitätssicherung -schriftliche Arbeitsanweisungen einführe. Zudem hätte sie dem Arbeitnehmer ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben (BAG, 2 AZR 764/08).
Eingestellt am 05.03.2010 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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