KEIN ANSPRUCH GEGEN DEN VOR 27 JAHREN AUSGEZOGENEN EHEMANN

Trennen sich Eheleute und zieht der Mann aus der gemeinsam angemieteten Wohnung aus, kann ihn der Vermieter auch weiterhin für Mietrückstände der in der Wohnung verbliebenen Ehefrau in Anspruch nehmen. Allerdings hat das Amtsgericht Bonn nun festgetellt, dass dem zeitliche Grenzen gesetzt sind, das Sicherungsinteresse des Vermieters also nicht endlos währt.

Es erlischt in der Regel nach Ablauf von 10 bis 20 Jahren, wenn in diesem Zeitraum keinerlei Kontakt zu dem Mann bestanden hat. Im konkreten Fall war der Ehemann vor 27 Jahren aus der Ehewohnung ausgezogen. Seine Frau blieb dort wohnen und zahlte Miete und Nebenkosten seit dem Auszug alleine. Da sich der Vermieter in den 27 Jahren kein einziges Mal bei dem Mann gemeldet und ein etwaiges Sicherungsinteresse angezeigt hatte, war dem Gericht dieser Zeitraum für eine Haftung des Mannes zu lang. Der Ehemann konnte nach so vielen Jahren davon ausgehen, dass ihn der Vermieter stillschweigend aus dem Meitverhältnis entlassen hatte. (AG Bonn, 201 C 34/11)



Eingestellt am 22.12.2011 von Rechtsanwältin Simone Seethaler
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