Installation eines Messgeräts zum Wärmeverbrauch muss geduldet werden

Beabsichtigt der Vermieter, eine bisher vorhandene Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs in einer Wohnung durch die Installation eines zusätzlichen Messgeräts zu schließen, hat der Mieter dies nach der Heizkostenverordnung zu dulden.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter wiesen zur Begründung auf die Vorschrift über die Pflicht zur Verbrauchserfassung nach der Heizkostenverordnung hin. Aus dieser Vorschrift ergebe sich zum einen ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter, die Wohnung mit geeigneten Heizkostenerfassungssystemen auszustatten. Im Gegenzug müsse aber der Mieter alle hierfür erforderlichen Maßnahmen dulden, einschließlich des Wohnungszutritts des Vermieters und der Durchführung der notwendigen Installationen. (BGH, VIII ZR 170/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Simone Seethaler



Eingestellt am 01.09.2010 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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