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Hartz IV nebst beim Bezug von Hartz IV geschütztem Einkommen ist nicht auf auf Sozialhilfe anrechenbar
Das BSG befasste sich vorliegend mit einer vierköpfigen Familie bestehend aus einem Mann, der Altersrenter ist, dessen berufstätigen Ehefrau und zwei Kindern.
Das von der Familie erzielte Einkommen in Form von Rente und Arbeitseinkommen war so gering, dass der Ehefrau nebst den zwei Kindern Leistungen nach dem SGB II gewährt wurde. Dem Mann – als Altersrenter steht regelmäßig kein Anspruch auf Hartz IV zu– beantragte Sozialhilfe in Form der Grundsicherung im Alter, die dem Mann auch vom zuständigen Sozialamt grundsätzlich gewährt wurde.
Das Sozialamt stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass der beim Bezug von Hartz IV gem. §§ 11 ff. SGB II geschützte Einkommensfreibetrag im Rahmen der zu bewilligenden Sozialhilfe nach § 82 SGB XII die zu gewährende Sozialhilfe mindernd zu berücksichtigen sei.
Das BSG hat mit der vorliegenden Entscheidung der Ansicht des Sozialamts zutreffend eine Abfuhr erteilt.
Nach der vom BSG vertretenen Ansicht gilt der Grundsatz dass der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII nicht dazu führen darf, dass nach dem SGB II gewährte Leistungen inkl. Freibeträge gekürzt werden und umgekehrt. Eine eigentlich bestehende Bedarfsgemeinschaft darf, wenn sowohl Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII bezogen werden nicht schlechter gestellt werden, als die eigentlich bestehende Bedarfsgemeinschaft stünde, wenn entweder nur Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezogen werden würden, da die Gewährung einer Leistungsart zur Grundsicherung nicht dazu führen kann und darf, dass ein im Rahmen der “anderen” Grundsicherung als angemessen erachteter und berechneter Betrag faktisch über das “Hintertürchen” gekürzt wird, da etwa im SGB II bzgl. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gesetzte Anreize konsumiert werden.
Dem BSG ist auch weiter dahingehend zu folgen, als dass eine eigentlich bestehende Bedarfsgemeinschaft, die in einem entsprechend “gemischten” Leistungsbezug steht auch nicht besser stehen soll, als beim Bezug ausschließlich von Leistungen nach dem SGB II, weswegen das BSG diesbezüglich vorsorglich eine Vergleichsrechnung postuliert.
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Eingestellt am 21.07.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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