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Hartz IV kann in engen Grenzen für die Vergangenheit gewährt werden
Ausweislich von § 28 SGB X kann ein Antrag auf die Gewährung von Sozialleistungen auf bis zu einem Jahr in der Vergangenheit gestellt wirken, wenn der Leistungsberechtigte von der Stellung des Antrages zu der damaligen Zeit abgesehen hat, weil er einen anderen Antrag auf die Gewährung einer anderen Sozialleistung gestellt hat.
§ 28 SGB X soll die betroffene Person davor schützen, “vorsorglich” jede nur erdenkliche Sozialleistung beantragen zu müssen, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden.
Das BSG hat in gegenständlicher Entscheidung klargestellt, dass § 28 SGB X nicht durch § 37 SGB II verdrängt wird und insofern der Grundsatz aufgehoben ist, dass es Hartz IV nur für die Zukunft gegeben kann, da Hartz IV nur eine gegenwärtige und zukünftige Bedürftigkeit auffangen solle, nicht jedoch eine bereits vergangene Bedürftigkeit beheben solle, da dies ansonsten dem Wesen der Grundsicherung widersprechen würde.
Auf den Punkt gebracht, bedeutet die Entscheidung, dass im Falle eines abgelehnten Antrags auf ALG I sogleich an die zuständige ARGE herangetreten werden sollte und ALG II / Hartz IV ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf ALG I begehrt werden sollte, sofern man meint, eine entsprechende Bedürftigkeit bei sich festzustellen.
Gerade im Bereich des Sozial- und Sozialversicherungsrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie der ARGE auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 02.11.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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