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Hartz IV – Behörde” muss unter Umständen höhere Mieten auch bei einem “nicht erforderlichen” Umzug zahlen
In § 22 I 2 SGB II ist geregelt, dass der Grundsicherungsträger im Falle eines nicht notwendigen Umzug einer bedürftigen Person nur die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in dem Umfang zu tragen hat, in dem sie vor dem nicht notwendigen Umzug angefallen sind. Durch diese Reglung soll verhindert werden, dass eine bedürftige Person ohne zwingenden Grund umzieht und die entsprechenden Mehrkosten in Form eines gesteigerten Mietzinses zu Lasten des Leistungsträgers gehen.
Diese Regelung ist mit Blick auf § 22 II SGB II grundsätzlich für Menschen im Bezug von Leistungen nach dem SGB II hinnehmbar, haben diese Personen doch ohne jede Einschränkung die Möglichkeit vor einem Umzug sich diesen und die damit entstehenden Mehrkosten von der ARGE genehmigen zu lassen.
Das BSG hat nunmehr klargestellt, dass § 22 I 2 SGB II nur auf Personen anzuwenden ist, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages oder des Umzuges nicht hilfsbedürftig im Sinne von § 7 SGB II sind. Personen die nicht hilfsbedürftig sind können grundsätzlich frei entscheiden, in welche Wohnung sie ziehen wollen bzw. welchen Mietzins sie sich leisten möchten, ohne sich im Nachhinein, sollte sodann Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 7 SGB II eintreten, des Risikos ausgesetzt zu sehen, dass der Grundsicherungsträger den Einwand des § 22 I 2 SGB II erhebt.
Für dieses zutreffende Verständnis des Anwendungsbereiches von § 22 I 2 SGB II spricht insbesondere auch der Umstand, dass eine nicht hilfsbedürftige Person anders als eine bedürftige Person nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 II SGB II keine entsprechende (vorbeugende) Zustimmung zu einem Umzug einholen kann und zum anderen auch der Umstand, dass der Träger der Grundsicherung selbst bei “überhöhten” Mieten nicht rechtlos dasteht. Vielmehr kann in diesem Fall der Grundsicherungsträger gem. § 22 I 3 SGB II den Hilfsbedürftigen auffordern binnen einer entsprechenden Frist die Mietkosten zu senken.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie der ARGE auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 13.09.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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