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Gleichstellung mit Schwerbehinderten auf für Beamte möglich
Schwerbehinderte Menschen – sprich Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr (§ 2 II SGB IX) - kommen gewisse Nachteilsausgleiche, wie etwa ein erweiterter Kündigungsschutz, zu Gute. Hinsichtlich des erweiterten Kündigungsschutzes und weiterer Nachteilsausgleiche besteht gem. § 2 III SGB IX auch für behinderte Menschen, die keinen GdB von 50, jedoch einen solchen von mindestens 30 haben, die Möglichkeit in den entsprechenden Nachteilsausgleich einbezogen zu werden. Voraussetzung hierfür ist die so genannte Gleichstellung.
Diese Gleichstellung hat gem. § 2 III SGB IX zu erfolgen, wenn der behinderte Mensch ohne die Gleichstellung einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann, da der behinderte Mensch ohne die Gleichstellung der Wettbewerbs- und Konkurrenzsituation auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu widerstehen vermag.
Auf Grund dieser erforderlichen Wettbewerbssituation war Beamten auf Lebenszeit regelmäßig eine Gleichstellung verwehrt, da man als Beamter auf Lebenszeit regelmäßig nicht in diese Wettbewerbssituation treten musste, sondern vielmehr hinsichtlich der beruflichen Situation als hinreichend gesichert anzusehen war.
Das BSG ist mit vorliegender Entscheidung von diesem Grundsatz abgewichen, dass Beamte auf Lebenszeit dann einen Anspruch auf Gleichstellung haben, wenn der entsprechende Dienstposten eines Beamten auf Lebenszeit weggefallen ist und der Beamte auf Lebenszeit von seinem Dienstherrn in einer Transfergesellschaft zur weiteren Vermittlung “geparkt” worden ist, um eine geeignete Beschäftigung für den Beamten zu finden.
Von einem solchen “parken” in einer Transfergesellschaft sind unter anderem teilweise ehemalige Post-, Telekom- und Bahn-Beamte nach der Privatisierung der Post, Telekom und Bahn betroffen.
Das BSG sieht für diese in Transfergesellschaften “geparkte” Beamte hinsichtlich der Findung einer Tätigkeit – im Ergebnis sicher zutreffend – eine dem allgemeinen Arbeitsmarkt vergleichbare Wettbewerbs- und Konkurrenzsituation, weswegen das BSG zutreffend für diese Beamte grundsätzlich die Gleichstellungsfähigkeit und -bedürftigkeit bejaht.
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Eingestellt am 18.04.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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