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Gleichbehandlung von Ehegatten und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern
beachtlich rückwirkend bis maximal August 2001 – auf den Weg gebracht.
Grundlage des Beschlusses vom 21.07.2010 waren zwei Verfassungsbeschwerden, in welchen jeweils der Sachverhalt zugrunde lag, dass die eingetragenen Lebenspartner/Innen Erben waren, aber – anders als Ehegatten- lediglich den geringsten Freibetrag zugestanden bekamen und das Erbe mit dem ungünstigen Steuersatz Klasse III versteuert werden musste.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung deutlich klargestellt, dass diese Schlechterstellung gegenüber Ehegatten nicht zu rechtfertigen ist. Auch der Schutz der Ehe gem. Art. 6 GG stehe dem nicht entgegen. Denn auch die vom Staat gewährten Begünstigungen der Ehe gegenüber anderen Lebensformen seien stets am Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu messen.
Da die oben genannte steuerliche Ungleichbehandlung an der sexuellen Orientierung der Erblasser und Erben anknüpfte, stellte das Bundesverfassungs-gericht klar, dass dies eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertige und diesbezüglich von einer Gleichbehandlung der gleichgeschlechtlichen LebenspartnerInnen mit Ehegatten auszugehen ist.
Eingestellt am 14.03.2011 von Rechtsanwalt Ralph Wittlinger/Fachanwalt für Erbrecht
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