Gesundheitsschäden in Folge einer Schutzimpfung können einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch auslösen

Das Bundessozialgericht hat in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 23.04.2009, Az. B 9 VJ 1/08 R) seine bisherige Rechtsprechung zum Schadenersatz bezogen auf einen Impffolgeschaden erweitert und konkretisiert.

Grundsätzlich hat jedermann der bei einer Schutzimpfung, die von der zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführt wurde, gem. § 60 Abs. 1 Nr. 1 IfSG Anspruch auf öffentliche Leistungen entsprechend dem Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Als Impfschäden werden hierbei gem. § 2 Nr. 11 IfSG die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung angesehen.

Bisher musste jedoch stets die Impfung durch die zuständige Landesbehörde für die Personengruppe empfohlen worden sein, der der Impfgeschädigte angehörte. Hieran fehlt es etwa, wenn der Betroffene nicht der Personengruppe angehört, für die die Impfempfehlung ausgesprochen wird oder aber wenn die Impfempfehlung von einer nicht zuständigen – weil etwa in einem anderen Bundesland befindlichen – Landesbehörde kommt.

Bereits in einer früheren Entscheidung stellte das Bundessozialgericht klar, dass eine fehlende Impfempfehlung auch durch einen entsprechenden Rechtsschein ersetzt werden kann. Nach der damaligen Entscheidung mussten folgende Kriterien erfüllt sein: (1) eine Belehrung durch Medizinpersonal die beim Betroffenen den Schluss weckte die Impfung sei öffentlich empfohlen (2) die Einwilligung in die Impfung wegen des Irrtums die Impfung sei öffentlich empfohlen (3) Kenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis der zuständigen Behörde von dem Umstand.

Mit der gegenständlichen Entscheidung erweitert das Bundessozialgericht seine bisherige Rechsprechung nunmehr dahingehend, dass der Rechtsschein an Stelle der Belehrung durch Medizinpersonal unter gewissen Umständen auch dadurch entstehen kann, dass der Hersteller des Impfstoffes eine Informationsbroschüre in den Umlauf bringt, die geeignet ist, beim Leser den Eindruck zu erwecken, dass die Impfung öffentlich empfohlen sei.

Hiermit sind die Rechte des Patienten, der Opfer eines Impfschadens geworden ist, weiter gestärkt hat.

Selbstverständlich sind neben Ansprüchen aus dem IfSG auch mögliche Schadensersatzansprüche gegen den impfenden Arzt, den Impfstoffhersteller usw. zu prüfen.

Gerne beraten wir Sie eingehend, wenn Sie der Auffassung sind, einen Impfschaden erlitten zu haben.



Eingestellt am 20.10.2009 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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