Gefahr in Verzug und Beweisverwertungserbot bei Trunkenheitsfahrt

Sofern ein hohe Blutalkoholkonzentration vorliegt, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinreichend Zeit für eine telefonische Einholung einer richterlichen Anordnung besteht und im Ergebnis keine "Gefahr im Verzug" vorliegt, die ein Unterlassen des Einholens der richterlichen Anordnung rechtfertigen würde.

Sofern genügend Zeit zur Einholung einer richterlichen Anordnung besteht, weil bereits ein hoher Atemalkoholwert gemessen wurde, ist eine ev. zeitliche Verzögerung hinnehmbar, da der Abbau von Alkohol durch eine Rückrechnung völlig unproblematisch vorgenommen werden kann.

Eine "Gefahr im Verzug" liegt gerade dann nicht vor.

Ferner ist zu beachten, dass ggf. bei fehlender Einholung einer richterlichen Anordnung zur Blutentnahme auch ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist, sofern die Polizeibeamten davon ausgegangen sind, dass wegen Gefahr im Verzug stets eine Anordnung der Blutentnahme durch einen Arzt durch die Polizeibeamten ausreichend ist und vor diesem Hintergrund eine richterliche oder staatsanwaltliche Anodnung der Blutentnahme - unabhängig von der Tageszeit - entbehrlich sei.

Diese Annahme der polizei stellt einen groben Verstoß gegen den Richtervorhalt gemäß § 81 a Abs. 2 StPO dar und führt zu einem Beweisverwertungsverbot und möglicherweise zu einer Nichtverurteilung - jedoch nur dann - wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, wenn nicht noch weitere Beweisanzeichen zumindest für eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen.



Eingestellt am 06.11.2009 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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