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Für einen Anspruch auf Gründungszuschuss nach dem SGB III genügt bereits die zeitliche Nähe zum Bezug von Arbeitslosengeld
Bis zu der Entscheidung des BSG wurde u. a. bei dem Landessozialgericht Baden-Württemberg die Auffassung vertreten, dass Voraussetzung für die Bewilligung eines Gründungszuschusses sei, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, die mit dem Gründungszuschuss bezuschusst werden soll, konkret ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III – sprich vor allem ALG I – bis genau zum Tag der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bestehen muss.
Diese unzutreffende Auffassung wird im Wesentlichen durch den Hinweis auf den “klaren” Wortlaut des § 57 II 1 Nr. 1 a) SGB III begründet, aus dem hervorgehen solle, dass ein konkreter Anspruch auf ALG I bestehen müsse.
Im vorliegenden Fall verhielt es sich so, dass dem Kläger von dessen ehemaligen Arbeitgeber gekündigt wurde. Der Kläger meldete sich rechtzeitig bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos und beantragte lediglich ALG I für einen Tag. Dies wurde dem Kläger auch antragsgemäß bewilligt. Sodann beantragte der Kläger weiter den Gründungszuschuss ab dem Tag, der auf den Tag der Zahlung von ALG I folgt. Die weiteren erforderlichen Unterlagen für den Gründungszuschuss wurden erst später eingereicht. Die Anmeldung des Gewerbes erfolgt durch den Kläger erst 12 Tage nach Ende des Bezuges des ALG I. Nach Auffassung der Agentur für Arbeit hat der Kläger somit seine selbständige Tätigkeit erst mit der Gewerbeanmeldung aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger keinen konkreten Anspruch auf ALG I, weswegen die Voraussetzungen des § 57 SGB III nicht gegeben seien.
Das BSG stellt nunmehr klar, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Bezug von ALG I und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit vollkommen ausreicht. Es ist nicht erforderlich, dass ein nahtloser Übergang vom Bezug von ALG I in die Selbständigkeit gegeben ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang dürfte in etwa nach der Ansicht des BSG bei Aufnahme der Selbständigkeit innerhalb eines Monats nach Bezug von ALG I gegeben sein.
Ungeklärt bleibt in diesem Zusammenhang noch die Frage, ob das BSG an dieser Auffassung auch festhalten wird, wenn zur Wahrung des erforderlichen Mindestrestanspruchs auf Leistungen nach dem SGB III von 90 Tagen gem. § 57 II 1 Nr. 2 SGB III, vor Aufnahme der Selbständigkeit vorzeitig auf ALG I verzichtet wird. Dies erscheint fraglich.
Gerne beraten und vertreten wir Sie in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen zu allen Fragen rund um das Arbeitslosengeld.
Eingestellt am 17.05.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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