Für Vertragsärzte kann die Pflicht zur ständigen Anwesenheit in einer zentralen Notfallpraxis angeordnet werden

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 11.05.2011 Az. B 6 KA 23/10 R entschieden, dass ein Vertragsarzt von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) im Rahmen des als Vertragsarztes zu erbringenden Notdienstes verpflichtet werden kann, sich ständig in einer zentral betriebenen Notfallpraxis aufzuhalten.

Das BSG hat mit der vorliegenden Entscheidung klargestellt, dass die KÄV auf Grund von § 75 I 2 SGB V ermächtigt ist, im Rahmen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung, zu der auch die Sicherstellung der ambulanten Notversorgung – exklusiv der Notarztversorgung – gehört, den Vertragsarzt zu verpflichten während des auf den Vertragsarzt entfallenden ambulanten Notdienst ständig persönlich in einer zentralen Notfallpraxis anwesend zu sein.

Überzeugend führt das BSG zur Begründung aus, dass die entsprechende Präsenzpflicht aus § 75 I 2 SGB V folgt, da es Ziel, Sinn und Zweck der vertragsärztlichen Notversorgung ist den Versicherten den Zugang zur ambulanten Notversorgung zu ermöglichen und ein Ausweichen auf die Krankenhausambulanzen, die regelmäßig schweren Fällen vorbehalten bleiben sollten, zu verhindern. Dies, so das BSG, kann besonders gut durch die Einrichtung einer zentralen Notfallpraxis erreicht werden, weswegen die zuständige KÄV gegenüber den Vertragsärzten beruhend auf § 75 I 2 SGB V entsprechend ermächtigt ist, diese zu verpflichten sich im Rahmen des Notdiensten ständig in der zentralen Notfallpraxis aufzuhalten.

Der Entscheidung des BSG ist in jedem Fall auch zu entnehmen, dass die KÄV, wenn sie sogar berechtigt ist die Anwesenheit eines Vertragsarztes in einer zentralen Notfallpraxis anzuordnen, erst recht berechtigt ist – insofern liegt ein “schwächerer” Eingriff vor – den Vertragsarzt zu verpflichten während seines Notdienstes ständig in seiner eigenen Praxis zu verweilen.

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Eingestellt am 28.06.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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