Fernseher gehört nicht zur Erstausstattung der Wohnung beim Bezug von Hartz IV, gleichwohl kann aber ein Anspruch auf einen Fernseher gegen das Jobcenter bestehen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 25.02.2011 Az. B 14 AS 75/10 R entschieden, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II – Hartz IV – keinen Anspruch darauf haben ein Fernsehergerät im Rahmen der von zuständigen Grundsicherungsträger gem. § 23 III 1 Nr. 1 SGB II zu leistenden Erstausstattung einer Wohnung zu erhalten.

Das BSG stellt in seiner Entscheidung fest, dass zwar etwa 95 % der Bevölkerung von Deutschland über einen Fernseher verfügen und das ein Fernsehrgerät inzwischen unbestreitbar ein “elementarer Bestandteil der herrschenden Lebensgewohntheiten” der Bevölkerung geworden sei. Jedoch beziehen sich die im Rahmen des SGB II zu erbringenden Leistungen betreffend das Wohnen auf die Abdeckung der grundlegenden Bedürfnisse, wie Aufenthalt, Schlafen und Essen. Ein Fernseher ist für diese Grundbedürfnisse nicht erforderlich.

Diese vom BSG vorgenommene Auslegung wirkt etwas konstruiert und vermag nicht zwingend zu überzeugen, da das BSG insoweit auszublenden scheint, als dass die Leistungen nach dem SGB II nicht das bloße rein tatsächliche Überleben sichern soll – hierfür ist sicherlich kein Fernseher erforderlich – sondern vielmehr das Leben in der Gesellschaft im Rahmen der Gewährleistung eines sozio-kulturellen Existenzminimums zu sichern haben. Insbesondere soll niemand auf Grund der gegebenen Hilfsbedürftigkeit an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Berücksichtig man dies und den Umstand, dass – wie vom BSG festgestellt – etwa 95 % der Bevölkerung einen Fernseher haben, spricht wohl vieles dafür, dass ein Fernseher gegebenenfalls von der Wohnungserstausstattung im Sinne von § 23 III 1 Nr. 1 SGB II umfasst sein dürfte, auch wenn dies auf Grund der Entscheidung des BSG wohl nunmehr anders zu sehen sein wird.

Gleichwohl ist die Entscheidung des BSG für etwaige Leistungsempfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht nur schlecht. Das BSG betont in diesem Zusammenhang, dass eine bedürftige Person durchaus einen Anspruch auf einen Fernseher im Rahmen der Erstausstattung der Wohnung gem. § 23 I SGB II haben kann, wobei der beachtliche Unterschied zwischen § 23 III 1 Nr. 1 SGB II und § 23 I SGB II darin besteht, dass Leistungen nach § 23 I SGB II als Darlehn erbracht werden, während Leistungen nach § 23 III 1 Nr. 1 SGB II nicht zurückzuzahlen sind. Das BSG stellt insofern klar, dass zumindest ein Anspruch auf ein Darlehn zur Anschaffung eines Fernseher insbesondere im Rahmen einer Wohnungserstausstattung bestehen dürfte.

Gerade im Bereich des Sozial- und Sozialversicherungsrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.



Eingestellt am 28.03.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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