Erbe verstirbt vor Erblasser nach Testamentserrichtung

Wurde der Erbe vom Erblasser (hier: mit notariellem Testament) bedacht und stirbt der Erbe noch vor dem Erblasser, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Kinder des verstorbenen Erben insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

Das OLG München hat mit Beschluss vom 4.03.2009 klargestellt, dass die Auslegungsregel des § 2069 BGB auch dann anwendbar ist, wenn in einem notariellen Testament die oftmals gewählte Formulierung „ Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen“ enthalten ist.

Bei einem notariellen Testament mit entsprechender Belehrung durch den Notar ist nicht davon auszugehen, dass der Erblasser durch die gewählte Formulierung die Abkömmlinge des Erben ausschließen wollte. Die Kinder des vorverstorbenen Erben wurden daher Miterben des Erblassers.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und allgemein rund um das Erbrecht in unserer Heilbronner Kanzlei.



Eingestellt am 26.08.2009 von Rechtsanwalt Ralph Wittlinger/Fachanwalt für Erbrecht
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