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Empfänger von ALG II (Hartz IV) haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Kinderbekleidung
Die Kläger, ein Ehepaar mit 3 Kindern, machten für 2 ihrer Kinder gegenüber der zuständigen ARGE zusätzliche Kosten geltend, die ihnen durch die Anschaffung von Kinderbekleidung erwachsen würden, da eine Vielzahl von Kleider auf Grund des Wachstums der Kinder angeschafft werden müssten.
Die Kläger vertraten hierbei die – unzutreffende – Auffassung, dass die entsprechenden Kosten für Kinderbekleidung nicht im Regelsatz der Kinder enthalten seien, der sich vom Regelsatz der Erwachsenen ableite, da Erwachsene regelmäßig nicht auf einen Schlag aus ihrer Bekleidung herauswachsen.
Das BSG hat in der vorliegenden Entscheidung dargelegt, dass sich aus dem SGB II kein Anspruch auf Übernahme dieser einmaligen Kosten ergeben. Die in § 23 III Nr. 2 SGB II enthaltene Regelung betreffend Einmalleistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt sind vorliegend nicht einschlägig, da eben keine einmalige Leistungen für ein Neugeborenes begehrt wird. Die in § 23 III Nr. 2 SGB II getroffene Regelung dient vor allem auch ihrem Wesen nach der Deckung von Bedarf, der plötzlich entsteht und nicht durch Ansparungen ausgeglichen werden kann, da ein Neugeborenes erst mit der Geburt ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft werden kann.
Somit wäre die Regelung des § 23 III Nr. 2 SGB II nicht gegeben, da man erst ab diesen Zeitpunkt einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben könnte.
Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 Az. 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09 vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Mit vorbenannter Entscheidung hat das BVerfG die Festsetzung der Regelsätze für Kinder als verfassungswidrig gebrandmarkt und dem Bundesgesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2010 gegeben die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen.
Nach dieser Entscheidung des BVerfG folgt zumindest bis zum 31.12.2010 kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Kinderbekleidung als einmalige Leistung. Auch die im Urteil des BVerfG geforderte Härtefallregelung bis zur Reaktion des Bundesgesetzgebers vermag nach Ansicht des BSG vorliegend nicht zu greifen, weswegen sich auch aus dem Urteil des BVerfG kein entsprechender Anspruch ergibt.
Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei in Heilbronn oder in Lauffen zu allen Fragen rund um den Bezug von Leistungen nach dem SGB II, damit Sie der ARGE auf Augenhöhe begegnen können.
Eingestellt am 11.04.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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