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Einkommensanrechnung auf das Einkommen von Eltern behinderter Kinder, die sich in einer nach dem SGB III geförderten Berufsausbildung befinden
Behinderte Menschen haben ausweislich von §§ 104 – 108 SGB III unter den dortigen Voraussetzungen Anspruch auf ein von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlendes Ausbildungsgeld. Vom Prinzip her handelt es sich bei dem Ausbildungsgeld nach den §§ 104 – 108 SGB III um eine Sonderform der Berufsausbildungsbeihilfe nach Maßgaben der §§ 59 ff. SGB III, wobei im Wesentlichen erleichtere Voraussetzungen für den behinderten Menschen gelten.
Grundsätzlich verhält es sich so, dass Eltern Ihrem Kind ausweislich von § 1610 II BGB Unterhalt während der Dauer einer Berufsausbildung zu gewähren haben, sofern bei den Eltern Leistungsfähigkeit besteht. Sowohl bei der Berufsausbildungsbeihilfe, als auch bei dem Ausbildungsgeld handelt es sich vom Grundsatz her um nachrangige Leistungen, die unter anderem nur dann gewährt werden, wenn die entsprechende zivilrechtliche Unterhaltspflicht nach § 1610 II BGB nicht mehr besteht oder aber wenn trotz des gewährten Unterhalt eine Bedarflücke besteht.
In § 108 II Nr. 2 SGB III ist eine gesetzliche Regelung getroffen, in welcher Höhe und unter welchen Umständen bei der Frage der Bewilligung von Ausbildungsgeld das Einkommen der Eltern unabhängig von der Frage ob ein Unterhaltsanspruch nach § 1610 II BGB besteht oder nicht zu berücksichtigen sei.
Das BSG hat nunmehr klargestellt, dass aus § 108 II Nr. 2 SGB III hervorgeht, dass wenn das behinderte Kind nicht bei beiden Eltern oder einem Elternteil lebt, sondern vielmehr in einem separaten von den Eltern getrennten Haushalt, bezogen auf das Ausbildungsgeld das Einkommen beider Eltern nicht anrechnend berücksichtigt werden darf, da es mit Blick auf die generelle Vorgabe behinderten Menschen nach besten Kräften bei der Integration in der Gesellschaft und bei der Überwindung von hierauf beruhenden Schwierigkeiten zu helfen, zuwiderlaufen würde, wenn eine entsprechende Anrechung von Elterneinkommen erfolgen würde, wenn das behinderte Kind nicht mehr im elterlichen Haushalt oder aber im Haushalt eines Elternteils wohnt.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen zu allen Belangen rund um das Sozialrecht gerade auch im Zusammenhang mit Behinderungen.
Eingestellt am 12.07.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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