Eine selbständige Tätigkeit kann bereits durch die Vornahme von Vorbereitungshandlungen aufgenommen werden

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 05.05.2010 Az. B 11 AL 28/09 R klargestellt, dass bezogen auf das Gebiet der Arbeitsförderung eine selbständige Tätigkeit nicht erst mit der Produktion von Waren und Dienstleistungen aufgenommen wird, sondern vielmehr eine entsprechende Aufnahme bereits zu dem Zeitpunkt gegeben ist, an dem Vorbereitungshandlungen für die geplante Selbständigkeit unternommen werden, die Außenwirkung haben.

Personen, die arbeitslos sind und Leistungen nach dem SGB III – sprich vor allem ALG I – beziehen, haben unter den weiteren Voraussetzungen des § 57 SGB III Anspruch auf Gründungszuschuss. Eine dieser maßgeblichen Voraussetzungen ist der nahtlose Übergang von der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit.

Das BSG hat nunmehr klargestellt, dass entgegen der teilweise von den zuständigen Agenturen für Arbeit vertretenen Ansicht mit der Selbständigkeit nicht erst begonnen wird, wenn mit dem eigentlichen Geschäftsbetrieb etwa durch die Produktion von Waren oder das Anbieten von Dienstleistungen begonnen wird. Ausreichend ist nach der zu begrüßenden Auffassung des BSG vielmehr, dass Vorbereitungshandlungen zum Beginn der Selbständigkeit unternommen werden, die Außenwirkung haben.

In gegenständlicher Entscheidung erblickte das BSG eine solche Außenwirkung darin, als dass ein Mietvertrag über Geschäftsräume abgeschlossen wurde, eine vorläufige Gaststättenerlaubnis erwirkt wurde und eine Gewerbeanmeldung erfolgt ist. Wobei es einschränkten darauf ankommt, dass den Vorbereitungshandlungen mit Außenwirkung eine gewisse Ernsthaftigkeit inne wohnt. Der vom BSG angeführte Katalog der Handlungen dürfte nicht abschließend sein.

Zusammengefasst lässt sich daher festhalten, dass das BSG auch durch diese Entscheidung den Anwendungsraum für die Gewährung von Gründungszuschuss erweitert hat, wobei mit dieser Entscheidung ungeklärt bleibt, wie es sich verhält, wenn die tatsächliche Aufnahme des Geschäftsbetriebes erst dann erfolgt, wenn der erforderliche Mindestanspruch auf Leistungen nach dem SGB III von 90 Tagen gem. § 57 II 1 Nr. 2 SGB III erheblich bei der tatsächlichen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit unterschritten wird bzw. auf einen weiteren Bezug von Leistungen nach dem SGB III bewusst verzichtet wird, um ein Aufbrauchen des erforderlichen Restanspruchs zu verhindern.



Eingestellt am 27.05.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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