Eine Berufsausbildung während einer Strafhaft ist nicht als Anrechnungszeit im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 06.05.2010 Az. B 13 R 118/08 R klargestellt, dass eine im Rahmen einer Strafhaft absolvierte Berufsausbildung nicht als Anrechnungszeit gem. § 58 I 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtig werden kann und somit auch nicht zu einer Rentenerhöhung führen kann.

Zutreffend führt das BSG aus, dass ausweislich von § 41 StVollzG für Strafgefangene eine Arbeitspflicht besteht, sofern der Strafgefangene nicht über 65 Jahre alt ist oder es sich bei dem Strafgefangenen um eine werdende oder stillende Mutter handelt. Im Rahmen dieser Arbeitspflicht ist jeder Strafgefangene verpflichtet, eine für ihn angemessene Arbeit zu verrichten.

Die entsprechend auf Grund der Arbeitspflicht geleisteten Arbeiten finden auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage sowohl im StVollzG, als auch im SGB VI rentenrechtlich keine Berücksichtigung. Ein Strafgefangener der im Rahmen der Strafhaft beruhend auf § 41 StVollzG arbeitet, erwirbt für seine Arbeit im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung keinerlei Rentenansprüche.

Wird einem Strafgefangenen an Stelle von Arbeit nach Maßgabe des § 37 III StVollzG die Absolvierung einer Ausbildung ermöglicht, so führt die Absolvierung der entsprechenden Ausbildung in Strafhaft nicht zu einem Beitragsausfall im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, im Vergleich zu einem Strafgefangenen, der sich nicht in einer Ausbildung befindet sondern arbeitet, da ein arbeitender Strafgefangener nach der eindeutigen Gesetzeslage keine entsprechenden Anwartschaften erwirtschaftet.

Eine Ausbildung beruhend auf § 37 III StVollzG ersetzt nach der Auffassung des BSG auch nicht ein Beschäftigungsverhältnis eines Strafgefangenen mit Freigängerstatus, bei dem regelmäßig aus dem erzielten Arbeitslohn Sozialversicherungsbeiträge und damit auch Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden, sondern einzig und allein die rentenversicherungsrechtlich bedeutungslose da beitragsfrei Pflichtarbeit des Strafgefangenen nach Maßgabe des § 41 StVollzG.

Es bleibt festzuhalten, dass ein Strafgefangener, wenn überhaupt, nur auf Grund einer im Rahmen des Freigängerstatus ausgeübten Beschäftigung Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben kann.

Gerne berät Sie Herr Rechtsanwalt Sven Warga zu allen Frage rund um das Sozial- und Sozialversicherungsrecht in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen.



Eingestellt am 05.07.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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