| << Lichtpflicht auch tagsüber; Abzocke vorprogrammiert | Eine Berufsausbildung während einer... herung zu berücksichtigen >> |
Ein Anspruch auf den Pflichtteil kann als Vermögen im Rahmen des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II angesehen werden
Eine Vielzahl von Ehepaaren mit Kindern haben sich für ein sogenanntes “Berliner Testament” entschieden. Im Rahmen eines “Berliner Testaments” setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein. Erben des länger lebenden Ehegatten sollen dann die Kinder sein. Weiter wird testiert, dass sollte das Kind bezogen auf den erstversterbenden Teil den Pflichtteil fordern, ihm bezogen auf den letztversterbenden auch nur der Pflichtteil zusteht. Mit dieser weit verbreiteten Gestaltung des letzten Willens soll sichergestellt werden, dass der überlebende Ehepartner von den Kindern nicht auf den Pflichtteil in Anspruch genommen wird, da in diesem Fall das den Pflichtteil fordernde Kind erhebliche Einbußen bzgl. der auf ihn entfallenden Gesamterbsumme zu erwarten hat.
Problematisch wird ein solcher Pflichtteilanspruch dann, wenn das Kind als Inhaber des Pflichtteilsanspruchs Leistungen nach dem SGB II begehrt, da entsprechende Leistungen nur dann gewährt werden, wenn Bedürftigkeit und somit im wesentlichen Vermögenslosigkeit gegeben ist. Von Seite der zuständigen Behörden wird in diesem Zusammenhang häufig die Auffassung vertreten, dass der Pflichtteilanspruch zu berücksichtigen ist, zumal gerade bei einem von den Eltern selbst bewohnten Haus, der Pflichtteilanspruch nicht unerheblich ist.
In der Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang oft die wohl in der Konsequenz zutreffende Ansicht vertreten, als dass es im Rahmen eines intakten Familiengefüges eine besondere Härte darstellt gegen den letztverbleibenden Elternteil den Pflichtteilanspruch geltend zu machen.
Das BSG hat diese Ansicht eingeengt. Nach der Auffassung des BSG soll eine besondere Härte nur noch anzunehmen sein, wenn die Aufbringung der Pflichtteilsforderung für das überlebende Elternteil eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung darstellen würde. Eine solche unzumutbare Belastung will das BSG in jedem Fall nur dann angenommen wissen, wenn die in § 9 V SGB II i.V.m. §§ 1 II; 4 II ALG II – V festgelegten Wirtschaftlichkeitsgrenze unterschritten werden würde.
Faktisch dürfte dies in letzter Konsequenz bedeuten, dass die bedürftige Person und dessen ihm verbliebenes Elternteil in ein Dilemma dahingehend getrieben werden, dass unter Umständen der überlebende Elternteil sein erwachsenes Kind wieder unterhalten muss, um sich in den Genuss seines Eigenheims zu halten oder aber das Eigenheim veräußern oder beleihen muss, sofern noch eine kreditgebende Bank zu finden ist.
In diesem Zusammenhang bleibt mit Spannung abzuwarten, wie sich das BSG in der Folgezeit zu der Frage der Wirtschaftlichkeit der Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs und der Frage der Anforderungen an die Realisierung des Pflichtteilsanspruchs stellen wird.
Gerne berät Sie Herr Rechtsanwalt Warga zu allen Themen rund um ALG II / Harz IV in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen. Vereinbaren Sie einfach einen Besprechungstermin
Eingestellt am 05.07.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.