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Ehewohnung: Ehegatte muss auch nach Auszug noch Mietzins zahlen
Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf machten klar, dass es in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass die – wenn auch zeitlich begrenzte – Mithaftung des Ausziehenden zunächst bestehen bleibe, wenn er gegen den Willen seines Ehegatten auszieht. Wenn das endgültige Scheitern der Ehe erkennbar sei, stehe dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten eine gewisse Überlegungsfrist zu. Erst dann müsse er sich um die Beendigung des Mietverhältnisses bemühen. Tue er dies nicht, gebe er damit zu erkennen, dass er zu einer Fortführung des Mietvertrages bereit ist und gleichzeitig die Kosten alleine tragen werde.
Damit ist auch klargestellt, dass der Vermieter den ausgezogenen Ehegatten zunächst weiterhin in Anspruch nehmen kann. ( OLG Düsseldorf, I-22 U 142/09)
Rechtsanwältin Simone Seethaler
Eingestellt am 26.01.2011 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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