EU-Ausländer haben grundsätzlich unabhängig von Aufenthaltszweck Anspruch auf Hartz IV

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 19.10.2010 Az. B AS 23/10 R klargestellt, dass Ausländer, die Bürger eines EU-Staates sind, immer Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, wenn sie sich im Bundesgebiet aufhalten, erwerbsfähig und hilfsbedürftig sind.

§ 7 I 2 Nr. 2 SGB II nimmt Ausländer von einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II aus, wenn sich die Ausländer alleine zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Durch diese entsprechende Regelung soll der Kreis der Personen, die Anspruch auf Harzt IV haben können beschränkt werden.

Von den für Hartz IV zuständigen Behörden wurde § 7 I 2 Nr. 2 SGB II auch gerne EU-Ausländern entgegengehalten, um diesen Leistungen nach dem SGB II vorzuenthalten, wobei hierbei Art. 1 EFA (Europäisches Fürsorgeabkommen) vom 11.12.1953 ignoriert wird.

Ausweislich von Art. 1 EFA haben sich die Mitgliedsstaaten, die dieses Abkommen ratifiziert haben, verpflichtet, die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedsstaaten gleich wie eigene Angehörige zu behandeln. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich bezüglich EFA nur eine Ausnahme bzgl. des inzwischen außer Kraft getretenen BSHG ausbedungen.

Für das SGB II und auch das SGB XII wurden keine Ausnahmen von der Bundesrepublik Deutschland ausbedungen.

Zutreffend hat das BSG nunmehr klargestellt, dass EFA den SGB II in der Normenhierarchie vorgeht und insofern EU-Ausländer aus EU-Staaten die EFA ebenfalls ratifiziert haben, grundsätzlich nicht mit Verweis auf § 7 I 2 Nr. 2 SGB II Hartz IV verweigert werden kann.

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Eingestellt am 08.11.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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