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Drogenfahrt und kein Führerscheinentzug
So kann zwar der objektive Tatbestand des § 24a StVG erfüllt sein, wenn aber der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist, da dem Fahrer keine Fahrlässigkeit dahingehend nachgewiesen werden kann, dass er zur Tatzeit noch unter dem Einfluss von Cannabis stand.
Fahrlässig handelt nur derjenige, der erkennen musste, dass er noch unter dem Einfluss von Cannabis fährt.
Daran kann es fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt ein längerer Zeitraum verstrichen ist, wobei man als Faustregel einen Zeitraum von ab 24 Stunden annimmt und dem Fahrer damit nicht mehr bewusst war, dass der vergangene Drogenkonsum noch Auswirkungen auf seine Fahrtüchtigkeit hat.
Eine frühe Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt ist vor diesem Hintergrund in jedem Fall empfehlenswert. Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei in Heilbronn oder in Lauffen am Neckar.
Eingestellt am 16.07.2010 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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