Die Lebensversicherung im Erbrecht/Die Änderung des Bezugsberechtigten

Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 21.5.2008 eine wichtige Entscheidung getroffen.

Hat ein Versicherungsnehmer den bisherigen Bezugsberechtigten seiner Lebensversicherung gestrichen und stattdessen ohne dessen Wissen eine andere Person eintragen lassen, dann kommt mit dem neuen Bezugsberchtigten ein Schenkungsvertrag erst dann zustande, wenn der nunmehr Berechtigte von seiner Einsetzung erfährt und dieses Schenkungsangebot auch annimmt.

Stirbt der Versicherte, so können dessen Erben die Erklärung zur Bezugsberechtigung bis zu dem Zeitpunkt anfechten, bis der neue Bezugsberechtigte die Schenkung (freudig) angenommen hat.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.5.2008 (Az.: IV ZR 238/06) der Witwe eines verstorbenen Ehemannes Recht gegeben, der nach der Trennung seine Frau gestrichen und stattdessen ohne deren Wissen seine neue Partnerin als Bezugsberechtigte eingetragen hat (und kurz darauf verstorben ist). Die Witwe erklärte, noch bevor die Freundin des Verstorbenen das Schenkungsangebot annehmen konnte, die Anfechtung der Erklärung gegenüber der Versicherung.
Damit gehörte die Lebensversicherung zum Nachlass und die neue Freundin ging leer aus.



Eingestellt am 08.02.2010 von Rechtsanwalt Ralph Wittlinger/Fachanwalt für Erbrecht
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