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Die Frage der Angemessenheit von Betriebskostennachzahlungen richtet sich beim Bezug von Hartz IV nach der Zeitspanne in der die Kosten tatsächlichen entstanden sind
Zunächst hat das BSG in dieser Entscheidung klargestellt, dass Betriebskostennachzahlungen für Wohnungen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellen, auf die mit einer entsprechenden Aufhebung und Anpassung der Bewilligungsentscheidung gem. § 48 SGB X zu reagieren ist.
Hervorzuheben ist hierbei, dass das BSG betont, dass für die Übernahme der Betriebskostennachzahlung durch das Jobcenter kein separater Antrag gestellt werden muss. Aus anwaltlicher Sicht erscheint es jedoch zweckmäßig einen Antrag auf Übernahme der Betriebskosten zu stellen, da durch diesen Antrag dem Jobcenter ohne weiteres das Begehren vor die Augen geführt wird.
Das BSG betont weiter, dass die Betriebskostennachzahlung hinsichtlich der Frage der Fälligkeit als aktueller laufender Bedarf anzusehen ist, sprich also, dass man zu dem Zeitpunkt in dem die Betriebskostennachzahlung zu erbringen ist, auch im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehen muss und dass wohl – im Regelfall – kein Anspruch auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung besteht, wenn der Betroffene aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II etwa durch Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgeschieden ist.
Mit gegenständlicher Entscheidung hat das BSG nunmehr jedoch klargestellt, dass die Zurechnung der Betriebskostennachzahlung zum aktuellen Leistungszeitraum im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bedeutet, dass die Frage der Angemessenheit der Betriebskostennachzahlung bzw. der angefallenen Betriebskosten insgesamt zum Fälligkeitszeitpunkt zu beurteilen sind. Vielmehr kann nach der zutreffenden Auffassung des BSG § 23 I SGB II nur in der Form verstanden werden, als dass die Frage der Angemessenheit der Betriebskosten bzw. Betriebskostennachzahlung mit Blick auf den Zeitpunkt beantwortet werden kann, an dem die entsprechenden Betriebskosten, die nunmehr zur Nachforderung geführt haben, angefallen sind. Dieser Sichtweise ist uneingeschränkt beizutreten, da nur durch diese Sichtweise eine überzeugende Lösung der Betriebskostenfrage im Falle von unangemessen Kosten der Unterkunft (KdU) möglich ist, die auch dem Umstand gerecht wird, dass dem Betroffenen gem. § 22 I 2 SGB II eine gewisse Zeit zur Senkung der KdU durch das SGB II zugebilligt wird.
Gerade im Bereich des Sozial- und Sozialversicherungsrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 23.05.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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